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Lückenempörung!
Wenn das Bahnfahren keine Option ist
Auch Claudia Gansel, die Pendlerin aus Weil der Stadt, hat sich darüber schon ihre Gedanken gemacht. Sie würde gerne mit der Bahn pendeln - in der Frühschicht ist das aber wegen der schlechten Verbindungen nicht möglich.
Also bleibt sie auf das Auto angewiesen. Mit schlechtem Gewissen, trotz Preissenkung: "Die Senkung der Mineralölstreuer macht halt das Autofahren wieder attraktiver. Tatsächlich finde ich das ein völlig falsches Signal."
Divide et Impera – Teile und Herrsche
Das Prinzip „Divide et Impera" (Teile und Herrsche) beschreibt eine militärische, politische oder rhetorische Strategie, die darauf abzielt, Gegner durch Spaltung zu schwächen und leichter zu besiegen.
Wichtige Details:
- Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „Teile und Herrsche" – isolierte oder verfeindete Fraktionen sind leichter zu besiegen als ein vereinter Gegner.
- Das Römische Reich, insbesondere Julius Caesar, gilt als Paradebeispiel: Caesar nutzte innere Konflikte gallischer Stämme, um ganz Gallien zu erobern.
- Die Varusschlacht zeigt ebenfalls dieses Prinzip: Arminius spaltete die römischen Legionen durch gezielte Angriffe auf das Zentrum des Zuges.
- Die Teilung des Frankenreiches (768 n. Chr.) unter Pippin dem Jüngeren war ein gescheiterter Versuch, Divide et Impera zum Wohle beider Söhne einzusetzen.
- Die Britische Ostindien-Kompanie nutzte innere Konflikte indischer Herrscher, um mit wenigen Tausend Mann den gesamten Subkontinent zu kontrollieren.
- In der Informatik steht „Divide and Conquer" für Algorithmen, die komplexe Probleme in kleinere, lösbare Teilprobleme zerlegen – z. B. bei der binären Suche oder der Sortierung großer Datenmengen.
Fazit:
Das Prinzip des Teilens und Herrschens zieht sich durch die gesamte Menschheitsgeschichte – von antiken Kriegsstrategien bis hin zu modernen Algorithmen in der Informatik.
Deutschland als „Zombie-Staat" – Kritik an der Energiebesteuerung
Ein politischer Kommentar argumentiert, dass Deutschland durch seine Energiesteuerpolitik wissentlich seine eigene Industrie zerstört und sich damit in einer existenziellen Staatskrise befindet.
Kernpunkte:
- Politiker aus dem Regierungslager sollen laut einem Bericht von @drumheadberlin intern zugegeben haben, dass die Energiebesteuerung den globalen CO₂-Ausstoß nicht reduziert, da Industrie einfach ins Ausland abwandert.
- Der eigentliche Grund für die Beibehaltung der Energiesteuern sei laut diesen Quellen schlicht der Finanzbedarf des Staates – nicht Klimaschutz.
- Der Autor sieht darin ein Zeichen, dass der Staat faktisch insolvent ist und seine eigene wirtschaftliche Grundlage „kannibalisiert", u.a. um Sozialleistungen für Millionen von Asylbewerbern zu finanzieren.
- Deutschland wird als „Zombie-Staat" bezeichnet – noch funktionierend nach außen, aber diagnostisch bereits tot.
Fazit:
Der Text ist ein zugespitzter politischer Kommentar, der die deutsche Energie- und Fiskalpolitik als Symptom eines bereits gescheiterten Staatssystems darstellt.
Auch als scrsh, DS sglaubt man doch alles nicht.
Vorwurf des Kreditbetrugs: Deutschlands 500-Milliarden-Schuldenpaket unter der Lupe
Der Artikel wirft Friedrich Merz und Lars Klingbeil vor, die Öffentlichkeit über den tatsächlichen Verwendungszweck des 500-Milliarden-Euro-Schuldenpakets getäuscht zu haben, das im März 2025 durch den alten Bundestag verabschiedet wurde.
Wichtige Details:
- Das Paket wurde öffentlich als Investitionsprogramm für Infrastruktur (Brücken, Straßen, Schulen) vermarktet, um politische Zustimmung zu gewinnen.
- Es wurde bewusst noch mit dem alten Bundestag verabschiedet, um einer schwierigeren Mehrheitsfindung im neu gewählten Parlament zu entgehen.
- Das ifo Institut stellte im März 2026 fest, dass bis zu 95 Prozent der aufgenommenen Schulden nicht für zusätzliche Infrastrukturinvestitionen verwendet wurden.
- Der Großteil der Mittel floss stattdessen in die Deckung von Haushaltslöchern und allgemeine Staatsfinanzierung.
- Auch das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) bestätigte, dass von einer echten Modernisierungsoffensive keine Rede sein könne.
Fazit:
Der Artikel kommt zu dem Schluss, dass die politische Methode – einen edlen Zweck als Tarnung für eine allgemeine Kreditermächtigung zu nutzen – einen fundamentalen Vertrauensbruch gegenüber den Bürgern darstellt und als politischer „Kreditbetrug" einzustufen sei.
Gesundheitssystem
NIS2 im Gesundheitswesen: Cybersicherheit und persönliche Haftung für Klinik-Führungskräfte
Seit Dezember 2025 gilt das NIS-2-Umsetzungsgesetz in Deutschland, das Geschäftsführer von Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen persönlich für Cybersicherheit haftbar macht. Rechtsexperten erläutern im Interview die Auswirkungen und Herausforderungen für den Sektor.
Wichtige Details:
- Persönliche Haftung der Geschäftsleitung für Cybersicherheitsvorfälle ist nun gesetzlich explizit verankert – inklusive einer Schulungspflicht für Führungskräfte.
- Legacy-IT und veraltete Medizingeräte stellen ein großes Risiko dar: Krankenhäuser müssen Sicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten, z. B. durch Netzwerkisolierung alter Geräte.
- Doppelregulierung durch BSIG und SGB-V schafft Unsicherheit, insbesondere für Klinik-MVZs.
- 24-Stunden-Meldepflicht bei Vorfällen ans BSI erfordert klare interne Informationsprozesse; das BSI könnte bei bis zu 30.000 betroffenen Einrichtungen an Kapazitätsgrenzen stoßen.
- Kleine Einrichtungen wie MVZs und Rettungsdienste ohne IT-Abteilung sind besonders gefährdet und benötigen dringend Unterstützungsangebote.
- Wichtigste Empfehlung der Experten: Investition in strukturiertes Prozessmanagement – von der Gerätebeschaffung bis zur Netzwerkverwaltung.
Fazit:
Das Gesetz setzt wichtige Impulse für mehr Cybersicherheit im Gesundheitswesen, stößt aber in der Praxis auf erhebliche Herausforderungen – von knappen Budgets über veraltete Technik bis hin zu komplexen Zuständigkeiten in der digitalen Lieferkette.
. Tailscale installieren
– Installiere Tailscale auf deinem Server (z. B. Raspberry Pi, VPS, NAS):
curl -fsSL https://tailscale.com/install.sh | sh
– Starte den Tailscale-Dienst:
sudo tailscale up
– Folge den Anweisungen im Browser und melde dich bei Tailscale an.
- Tailscale-IP herausfinden
– Mit folgendem Befehl kannst du die Tailscale-IP deines Servers anzeigen:
tailscale ip -4
– Beispielausgabe: 100.80.23.45
Diese IP wird später als DNS-Server genutzt.
- Tailscale Admin Panel konfigurieren
– Logge dich ein unter: https://login.tailscale.com/admin/dns
– Gehe zu DNS Settings → Nameservers.
– Trage die Tailscale-IP deines Servers ein, z. B.:
100.180.25.42
– Aktiviere Override local DNS.
Das war schon alles!
Letzte Hinweise
Schaut bitte in eurem AdGuard Home (AGH), ob ihr auch Filterlisten für das Blocken von Mobile Ads eingepflegt habt. Wenn nicht, gibt es auf filterlists.com ausreichend viele aktualisierte Listen.
Für Leute, die Probleme damit haben, sich im Adminpanel zurechtzufinden, habe ich euch noch ein Video herausgesucht, dass die Bedienung sehr gut erklärt. Es bezieht sich zwar auf Pi-Hole. Aber es ist im Prinzip egal, ob ihr Pi-Hole, AdGuard Home oder Technitium DNS verwendet, die Schritte sind identisch.
Einwilligungen in der Arztpraxis: Externe Abrechnungsunternehmen und Datenschutz
Der Artikel erklärt, warum Arztpraxen zunehmend externe Abrechnungsunternehmen einsetzen, welche Datenschutzrisiken damit verbunden sind und wie Patienten damit umgehen sollten.
Wichtige Details:
- Externe Abrechnungsdienstleister kaufen Forderungen von Arztpraxen auf (Factoring) und stellen Rechnungen direkt an Patienten – das ist der Hauptgrund, warum eine datenschutzrechtliche Einwilligung notwendig wird.
- Dabei werden sensible Gesundheitsdaten (Diagnosen, Behandlungsdaten, Leistungsziffern) sowie Stammdaten weitergegeben – teils auch an Auskunfteien, Banken oder weitere Factoring-Unternehmen.
- Praxen nutzen diese Dienstleister aus finanziellen Gründen (Liquidität, Vorauszahlungen) und wegen der komplexen Abrechnungsbürokratie (GOÄ/GOZ).
- Ein kritischer Punkt: Abrechnungsunternehmen schulen Praxen darin, höhere Steigerungsfaktoren anzusetzen, was Kosten für Patienten und Versicherungen erhöht.
- Laut mehreren Landesdatenschutzbehörden (u. a. Baden-Württemberg, NRW, Bayern) darf eine Behandlung nicht verweigert werden, wenn ein Patient die Einwilligung ablehnt – die Praxis muss dann selbst abrechnen.
- Alternativen ohne Einwilligung existieren: Auftragsverarbeitung statt Forderungsverkauf, interne Abrechnung oder Nutzung einer privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS).
- Der Autor empfiehlt einen pragmatischen Kompromiss: Einwilligung bei Routineleistungen akzeptieren, bei sensibleren Erkrankungen jedoch ablehnen und direkt mit der Praxis abrechnen.
Fazit:
Patienten haben das Recht, die Einwilligung zur externen Abrechnung zu verweigern, sollten dies aber mit Fingerspitzengefühl tun – ein respektvoller Umgang mit dem Praxispersonal erleichtert die Situation erheblich.
HDMI Dummy ist wichtig
LAG Rheinland-Pfalz: Schadensersatz bei unzulässiger konzerninterner Datenweitergabe
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die unbefugte konzerninterne Weitergabe personenbezogener Beschäftigtendaten einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründet und einer Arbeitnehmerin 4.000 Euro zugesprochen.
Wesentliche Details:
- Die Leistungsbewertungen einer Arbeitnehmerin wurden über Jahre hinweg unzulässig an Führungskräfte anderer Konzerneinheiten weitergegeben – ohne tragfähige Rechtsgrundlage.
- Das Gericht stellte klar, dass konzerninterne Datenübermittlungen keine datenschutzrechtliche Sonderstellung genießen und jeweils einer eigenen Rechtfertigung bedürfen.
- Trotz mehrfacher Löschaufforderungen im Jahr 2019 verblieben die Daten weiterhin in der Personalakte – ein eigenständiger Verstoß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung.
- Der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten reicht aus, um einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO zu begründen – unabhängig von konkreten Nachteilen wie Karriereeinbußen.
- Unternehmen müssen jeden konzerninternen Datenfluss auf eine klare Rechtsgrundlage stützen und wirksame Löschkonzepte implementieren.
Fazit:
Das Urteil erweitert die Haftungsrisiken für Unternehmen erheblich und unterstreicht die Notwendigkeit, interne Datenschutzprozesse – insbesondere Löschpraktiken und konzerninterne Datenflüsse – sorgfältig zu prüfen und abzusichern
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Datenschutz bei der Wohnungsvermietung – Keine Datenerhebung auf Vorrat
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt mahnt Vermieter, Verwalter und Makler zur Einhaltung des Datenminimierungsprinzips bei der Wohnungsvermietung.
Wichtige Details:
- Wer: Maria Christina Rost, Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
- Wann: Pressemitteilung vom 31. März 2026
- Kernaussage: Vermieter dürfen nur die Daten erheben, die im jeweiligen Stadium des Vermietungsprozesses tatsächlich notwendig sind – keine pauschale Datensammlung im Voraus
- Unzulässige Daten: Personalausweiskopien, Fragen zu Familienstand, Religion, Staatsangehörigkeit, Hobbys, Haustieren oder Musikinstrumenten
- Grundlage: Die überarbeitete Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (Version 2.0), die seit 2014 existiert und nun aktualisiert wurde
- Anlass: Vermehrte Beschwerden in diesem Bereich seit etwa zwei Jahren sowie eine Verbändeanhörung in der Wohnungswirtschaft
- Konsequenzen: Bei wiederholten oder systematischen Verstößen sind anlassunabhängige Kontrollen und Sanktionen möglich
Fazit:
Die Behörde stellt klar, dass Mietinteressenten durch sparsamen Umgang mit ihren Daten keine Nachteile erleiden sollen, und steht allen Beteiligten für Beratungen zur Verfügung.
Google reCAPTCHA: Neue Auftragsverarbeitungsrolle ab April 2026 – Was Websitebetreiber wissen müssen
Ab dem 2. April 2026 wechselt Google beim Betrieb von reCAPTCHA von der Rolle des eigenständigen Verantwortlichen zum Auftragsverarbeiter gemäß DSGVO, was für Websitebetreiber sowohl mehr Klarheit als auch neuen Handlungsbedarf schafft.
Wichtige Details:
- Rollenänderung: Google agiert künftig als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) statt als eigener Verantwortlicher – die Verarbeitung erfolgt im Auftrag und nach Weisung des Websitebetreibers.
- Rechtsgrundlage bleibt Pflicht: Websitebetreiber müssen weiterhin eine geeignete Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO nachweisen, z. B. berechtigtes Interesse (lit. f) oder Einwilligung (lit. a).
- Vertragsgrundlage: Die Verarbeitung basiert künftig auf dem Google Cloud Data Processing Addendum (DPA) und den angepassten Google Cloud Platform Service Specific Terms.
- Informationspflichten: Datenschutzerklärungen müssen transparent über den Einsatz von reCAPTCHA, verarbeitete Daten und Zwecke informieren (Art. 13 DSGVO).
- Drittlandübermittlung: Bei Datenübermittlungen außerhalb der EU sind geeignete Garantien (z. B. Standardvertragsklauseln) nach Art. 44 ff. DSGVO erforderlich.
- reCAPTCHA v3: Die verhaltensbasierte Hintergrundanalyse stellt eine intensivere Datenverarbeitung dar und erfordert besondere datenschutzrechtliche Beachtung.
Fazit:
Die Umstellung schafft klarere Verantwortlichkeiten, entbindet Websitebetreiber jedoch nicht von der Pflicht, bestehende Implementierungen, Datenschutzerklärungen und Consent-Mechanismen zu überprüfen und ggf. anzupassen.
„Verarbeitungstätigkeit" nach Art. 30 DSGVO – Begriff und Dokumentationspflicht
Der Artikel analysiert, was unter einer „Verarbeitungstätigkeit" im Sinne von Art. 30 Abs. 1 DSGVO zu verstehen ist und wann diese im Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert werden muss – unter Berücksichtigung eines aktuellen Urteils des VG Hannover.
Wesentliche Punkte:
- Die DSK empfiehlt, jede Verarbeitungstätigkeit auf „geeignetem Abstraktionsniveau" zu beschreiben und legt einen strengen Maßstab an: Jeder neue Verarbeitungszweck begründet eine eigene Verarbeitungstätigkeit.
- Das VG Hannover (Urteil vom 5. Juni 2025, Az: 10 A 4017/23) entschied, dass mehrere gleichartige Verarbeitungen unter einem übergeordneten Zweck (hier: eine EPA-Auditierung) als eine Verarbeitungstätigkeit zusammengefasst werden können.
- Das Gericht betont, dass eine „Verarbeitungstätigkeit" eine gewisse zeitliche Kontinuität erfordert – eine einmalige, punktuelle Verarbeitung fällt daher grundsätzlich nicht darunter.
- Das Verzeichnis muss jederzeit aktuell sein; bereits bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit ist es zu erstellen oder zu ergänzen und fortlaufend zu pflegen.
Fazit:
Das Urteil liefert praxisrelevante Orientierung zur Auslegung des Begriffs „Verarbeitungstätigkeit" und verdeutlicht, dass Verantwortliche ihr Verzeichnis kontinuierlich und zeitnah aktuell halten müssen.
BGH-Urteil: Verlage haften für Falschberichte auch in Online-Archiven
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verlage verpflichtet sind, falsche Berichte nicht nur auf ihrer eigenen Seite zu löschen, sondern auch aktiv auf die Entfernung aus Drittseiten und Internetarchiven hinzuwirken.
Wichtige Details:
- Auslöser war ein Falschbericht der Bild-Zeitung (2022) über die Geburt von Helene Fischers Tochter – Bild behauptete fälschlicherweise, es sei eine Hausgeburt gewesen.
- Der BGH (Az.: VI ZR 157/24, Urteil vom 31. März) stellte klar, dass der Beseitigungsanspruch auch Archivkopien wie die Wayback Machine (archive.org) umfasst.
- Die bloße Abrufbarkeit falscher Inhalte gilt als fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung – unabhängig davon, wie schwer die Inhalte auffindbar sind.
- Verlage müssen nicht proaktiv das gesamte Internet durchsuchen, aber auf konkret benannte Fundstellen reagieren und Drittanbieter zur Löschung auffordern.
- Die Pflicht endet, wenn ein anderes Medium einen eigenständigen redaktionellen Folgebericht erstellt – dafür ist das jeweilige Medium selbst verantwortlich.
- Helene Fischer muss trotz des grundsätzlichen Sieges den Großteil der Prozesskosten tragen, da einige ihrer Anträge zu weit gefasst waren.
Fazit:
Das Urteil sendet ein klares Signal an Verlage: „Posten und Vergessen" ist nicht mehr möglich – wer Unwahrheiten verbreitet, trägt die Verantwortung für deren digitale Lebensdauer.
Verwaltung, Screen Mirror
Die AfD hat ihr Wahlprogramm für Sachsen-Anhalt verabschiedet. Darin wird deutlich: Die AfD will das Land radikal umkrempeln - zum Beispiel bei der Bildung. Was sich die Partei vorgenommen hat, beschreibt Torben Lehning.
Bundesregierung verweigert transparente Auskunft über Kosten freiwilliger Rückkehrer
Ein Artikel von Tichys Einblick wirft der Bundesregierung vor, parlamentarische Anfragen zu den Kosten freiwilliger Rückkehrprogramme systematisch zu verschleiern, anstatt klare Zahlen zu liefern.
Wesentliche Punkte:
- MdB Peter Felser (AfD) fragte nach den Gesamtkosten pro Rückkehrer (Flugtickets, Dokumentenbeschaffung, finanzielle Förderung) – die Regierung verweigerte eine direkte Antwort und verwies stattdessen auf ältere Drucksachen (21/4681 und 21/4448).
- Die referenzierten Dokumente stützen sich auf Daten aus dem Jahr 2017 – fast ein Jahrzehnt alte Statistiken als Antwort auf aktuelle Fragen.
- Die Regierung begründet fehlende Kostenaufschlüsselungen mit der „besonderen Rechnungslegung" der GIZ (Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit), die Milliarden an Steuergeldern verwaltet.
- Felser bezeichnet die Praxis als „systematische Desinformation" und einen „gezielten Angriff auf die Kontrollfunktion des Bundestages".
Fazit:
Der Artikel kritisiert scharf, dass die Bundesregierung durch gezielte Verweise, veraltete Daten und bürokratische Ausflüchte die parlamentarische Kontrolle untergräbt und dem Steuerzahler die tatsächlichen Kosten der Rückkehrpolitik vorenthält.
Blogger kämpft gegen HateAid und Berliner Gerichte – ein Erfahrungsbericht
Ein deutscher Blogger und Informatiker schildert detailliert seinen mehrjährigen Rechtsstreit gegen die NGO HateAid und die Politikerin Ricarda Lang (Grüne), bei dem er schwerwiegende Verfahrensmängel, mögliche Urkundenfälschungen und strukturelle Justizprobleme aufdeckt.
Wesentliche Punkte:
- Ein Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung von Ricarda Lang (§ 188 StGB) wurde eingestellt, diente aber nach Überzeugung des Autors als Vorwand zur Sperrung seines Bankkontos.
- Der Strafantrag von Lang war formal mangelhaft (fehlende Pflichtangaben, per E-Mail eingereicht, Blanko-Unterschrift) und wurde von der Staatsanwaltschaft trotzdem akzeptiert.
- Es existieren mindestens vier verschiedene, deutlich voneinander abweichende Unterschriften unter Langs Namen auf Vollmachten und dem Strafantrag – der Autor hegt den Verdacht der Urkundenfälschung.
- HateAid finanziert die Prozesskosten im Hintergrund, während Lang offiziell als Klägerin auftritt – ohne ladungsfähige Anschrift anzugeben, was nach geltender Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Klage führen müsste.
- Das Landgericht Berlin verurteilte den Autor in einem fünfminütigen Verfahren ohne rechtliches Gehör, nachdem die Gegenseite erst am Ende der Verhandlung mündlich Widerklage erhoben hatte.
- Das Kammergericht Berlin bestätigte das Urteil und schuf nach Ansicht des Autors ein faktisches Sonderrecht für Politiker: Urteile bleiben „schwebend unwirksam", bis die Politikerin sie nachträglich „genehmigt".
- Lang erklärte in mehreren Talkshows öffentlich, solche Klagen nicht zu betreiben – was im Widerspruch zum laufenden Verfahren steht.
- Eine Datenschutzanfrage an HateAid ergab, dass die Organisation Schriftsätze und Urteile aus dem Verfahren besitzt, ohne die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung offenzulegen.
- Der Autor hat Anzeige bei der BaFin erstattet, da HateAid seiner Meinung nach als nicht lizenzierter Versicherungsanbieter agiert, und hat steuerrechtliche Fragen zur Gemeinnützigkeit aufgeworfen.
- Die bisher aufgelaufenen Rechtskosten übersteigen 30.000 Euro; eine BGH-Revision ist durch einen bewusst knapp gesetzten Streitwert (25.000 €, Revision erst ab über 25.000 €) erschwert.
Fazit:
Der Autor sieht in dem Verfahren ein systematisches Muster, bei dem politiknahe NGOs wie HateAid Prozesse für Politiker führen, diese finanziell und rechtlich abschirmen und dabei von wohlwollenden Gerichten unterstützt werden – mit dem Ergebnis, dass kritische Meinungsäußerungen über Politiker faktisch unmöglich gemacht werden.